Bei Gestellungen außerhalb des Amtsplatzes handelt es sich um kostenpflichtige Amtshandlungen. Sollte es im Einzelfall zu einer Beschau durch Zollbeamte vor Ort kommen – was in der Regel selten der Fall ist –, werden die entstehenden Kosten laut Kostenbescheid ohne Aufschlag dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Lemgo, 01.01.2024
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